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Stadionordnung
Für das WESERSTADION.
Die Bremer Weser-Stadion GmbH (nachfolgend: „BWS“) bestimmt auf Grundlage des
Hausrechts die nachfolgenden Regelungen der Stadionordnung:
§ 1 GELTUNGSBEREICH
- Diese Stadionordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der
Sicherheit im Hausrechtsbereich des WESERSTADIONs, einschließlich sämtlicher
von der BWS bewirtschafteten Flächen: die Stadionparkplatzflächen (P1-P6), der
durch die Franz-Böhmert-Straße und die Straße ,,Auf dem Peterswerder‘‘ begrenzten
Vorplätze und Fußwege, die bei den Veranstaltungen im WESERSTADION den
Besucher*innen zur Nutzung zur Verfügung stehen und der Sicherheitsfläche West
sowie an Spieltagen beidseitig des „Ambiente-Wegs“ liegenden Grünflächen. Eine
grafische Darstellung findet man auf der Internetseite der BWS. - Mit Betreten und/oder Befahren des Stadiongeländes erklären die Besucher*innen das
Einverständnis mit der Geltung dieser Stadionordnung, die auf der Website der BWS
und der SV Werder Bremen GmbH Co KG aA (nachfolgend: „SVW“) und durch
Aushang an den Eingängen einzusehen ist.
§ 2 WIDMUNG DES WESERSTADIONS
- Das WESERSTADION dient der Austragung von Veranstaltungen, insbesondere von
Sportveranstaltungen. Es können auch Veranstaltungen nichtsportlicher Art im
WESERSTADION stattfinden. Die Stadionordnung gilt für alle Veranstaltungen im
WESERSTADION. Es gelten grundsätzlich ergänzend die einschlägigen
Bestimmungen des jeweiligen Veranstalters (insb. SVW) sowie der nationalen
und/oder internationalen Verbände (z.B. DFB/DFL, UEFA, FIFA). - Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung des WESERSTADIONs und der
dazugehörigen Flächen (siehe § 1) besteht nur im Rahmen der in Abs. 1 genannten
Zweckbestimmung.
§ 3 ZUTRITT UND AUFENTHALT
- Im Stadionbereich und auf den in § 1 genannten Flächen (Hausrechtsbereich) dürfen
sich bei Veranstaltungen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte, d.h.
Tageseintritts- oder Dauerkarte mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung für
die jeweilige Veranstaltung vor Ort unverzüglich auf eine andere Art nachweisen
können (z.B. Arbeitsausweis). - Kinder haben bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres zu Fußballspielen nur in
Begleitung einer erwachsenen Person zum WESERSTADION Zutritt. - Personen, die aufgrund Alkohol- oder Drogenkonsums ein Sicherheitsrisiko darstellen
oder die gegen die Verbote in § 7 verstoßen, ist der Aufenthalt im WESERSTADION
nicht gestattet. - Die Zutrittsberechtigung gilt nur bei dem rechtmäßigen Erwerb von Eintrittskarten, d.h.
Tageseintritts- oder Dauerkarten, oder sonstigen Berechtigungsausweisen. - Aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich
angeordneter Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen, können durch die BWS oder den
Veranstalter besondere Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen (z.B.
Verarbeitung von personenbezogenen Daten; Zutritt zum Stadion nur in bestimmten
Zeitfenstern; Beachtung bestimmter Hygienestandards) für den Stadionaufenthalt
festgelegt werden und deren Einhaltung auch gegenüber den Besucher*innen
durchgesetzt werden.
Die jeweils geltenden Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen sind auf der
Website der BWS und, sofern SVW der Veranstalter ist, auf der Website des SVW
sowie durch Aushang an den Eingängen einzusehen. Mit Betreten und/oder
Befahren des Stadiongeländes erklären die Besucher*innen ebenso das
Einverständnis mit der Geltung dieser Regelungen.
Entsprechenden Weisungen der BWS, des Veranstalters, der Polizei und/oder des
Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.
Können die Besucher*innen die besonderen Zutrittsbedingungen nach diesem
§ 3.5 nicht erfüllen, kann der Stadionaufenthalt verweigert werden.
Ersatzansprüche gegen die BWS und den Veranstalter sind in einem solchen Fall
ausgeschlossen. - Zuschauer*innen haben den auf dem Ticket oder Berechtigungsausweis für die
jeweilige Veranstaltung angegebenen Sitzplatz oder Block im Stehplatzbereich
einzunehmen. Mit Verlassen des WESERSTADIONs verliert die Eintrittskarte ihre
Gültigkeit. - Zur Gewährleistung der Stadionsicherheit und/oder zu Zwecken der Gefahrenabwehr
sowie der Strafverfolgung werden das WESERSTADION und das Stadionumfeld
videoüberwacht. Entsprechende Aufnahmen bleiben unter Verschluss, dienen bei
Eintritt von Straftaten oder Rechtsverletzungen als Beweismittel und werden den
Ordnungs- und/ oder Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt.
Die Videoüberwachung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO).
§ 4 BENUTZUNG DER PARKFLÄCHEN
- Beim Einfahren in den Parkplatzbereich und seiner Zuwegungen sind die
Besucher*innen verpflichtet, den Veranstaltungsordnungsdiensten (VOD) die Park-
bzw. Zufahrtsberechtigung oder sonstige Berechtigung unaufgefordert vorzuzeigen
bzw. nachzuweisen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Ein
Duplizieren der Parkausweise ist nicht gestattet. - Die Benutzung der Parkflächen erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Bewachung,
Verwahrung oder Überwachung des Kfz oder seines Inhaltes sowie die Gewährung
eines fahrzeugspezifischen Versicherungsschutzes wird nicht geschuldet. Dies gilt
auch für Fahrräder. - Die Öffnungszeiten zum Parkplatzbereich variieren und ergeben sich je nach
Spielansetzung bzw. Veranstaltungsterminierung. Etwaige Aushänge sind von den
Besucher*innen und Nutzer*innen zu beachten. Ein Anspruch auf Einhaltung
bestimmter Öffnungszeiten besteht nicht. - Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen der
Veranstaltungsordnungsdienste (VOD), sowie Markierungen und Beschilderungen
sind zu befolgen. Kfz dürfen nur innerhalb der markierten, bzw. zugewiesenen
Parkflächen abgestellt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO. - Ein Aufenthalt auf dem Parkplatzgelände, der nicht im Zusammenhang mit dem Parken
eines Kfz zum Zwecke des Besuchs einer Veranstaltung oder dem anschließenden
Abholvorgang steht, ist unzulässig, es sei denn der Veranstalter hat für die Parkflächen
im Einzelfall einer Veranstaltung einen gesonderten Nutzungszweck festgelegt. Das
Campieren oder die Reinigung und/oder Reparatur von Fahrzeugen ist untersagt. Dies
gilt des Weiteren auch für das Einstellen von defekten Kfz, das Abstellen, bzw. die
Lagerung von Treibstoffen, feuergefährlicher Gegenstände jeglicher Art und von
Abfällen, das Hupen, „Motor-warm-laufen-lassen“ sowie sonstige Belästigungen durch
vermeidbare Abgase und Geräusche. - Die BWS oder der Veranstalter können auf Kosten und Gefahr der Besucher*innen und
Nutzer*innen der Parkfläche eingestellte Fahrzeuge umstellen und/oder entfernen
lassen, insbesondere wenn (a) die Nutzungsberechtigung der Parkfläche für das Spiel
bzw. die Veranstaltung abgelaufen ist; (b) ein eingestelltes Kfz durch undichten Tank
oder Vergaser oder sonstige Mängel eine Gefahr darstellt; (c) ein eingestelltes Kfz nicht
polizeilich zugelassen ist oder während der Dauer des Vertrages durch die Behörden
aus dem Verkehr gezogen wird; (d) das Kfz unberechtigt, insbesondere auf
Verkehrsflächen oder falschen Parkflächen, abgestellt wurde. - Besucher*innen und Nutzer*innen der Parkfläche haften für alle durch sie selbst oder
ihre Begleitpersonen gegenüber dem Veranstalter oder Dritten schuldhaft
verursachten Schäden. Dies umfasst schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des
Parkplatzes durch ein Verhalten, das über den zulässigen Gemeingebrauch
hinausgeht. Hierzu zählt insbesondere auch das Ablagern von Müll. - Eine Haftung der BWS bzw. des Veranstalters für Schäden, die durch andere
Besucher*innen oder sonstige Dritte verursacht worden sind, ist hingegen nach
Maßgabe von § 12 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Sachbeschädigung,
Diebstahl einschließlich von Wertgegenständen aus dem Kfz (z.B. Autoradio, Telefon,
persönliche Wertgegenstände, Computer, Fotoausrüstung, Sportausrüstung oder
ähnliches) oder auf bzw. an dem Kfz befestigte Sachen.
§ 5 WEISUNGEN UND ZUGANGSKONTROLLE
- Den Anweisungen und Anordnungen der BWS, des Veranstalters, der Polizei, der
Feuerwehr, der Ordnungsbehörden, des Veranstaltungsordnungsdienstes (VOD), des
Sanitäts- und Rettungsdienstes, der/des Sicherheitssprecher*in und der/des
Stadionsprecher*in ist im räumlichen Geltungsbereich (siehe § 1) unverzüglich und
uneingeschränkt Folge zu leisten. - Besucher*innen sind verpflichtet, Tickets und Berechtigungsausweise innerhalb des
WESERSTADIONs und des gesamten Hausrechtsbereichs auf Verlangen der Polizei
oder des vom Veranstalter beauftragten Veranstaltungsordnungsdienstes
(nachfolgend „VOD“) zur Überprüfung auszuhändigen. Inhaber*innen von ermäßigten
Eintrittskarten sind verpflichtet, den zur Inanspruchnahme der Ermäßigung
berechtigten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. - Der VOD sowie die Polizei sind berechtigt, Besucher*innen und mitgebrachte
Gegenstände – auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend zu
untersuchen, ob dem Besucher der Aufenthalt im WESERSTADION gem. § 3.3
untersagt werden muss. - Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, die gegen die
Pflichten aus § 6 und/oder die Verbote des § 7 dieser Stadionordnung verstoßen
und/oder Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, können zurückgewiesen
und/oder am Betreten des WESERSTADION gehindert werden. Dasselbe gilt für
Personen, gegen die ein Stadionverbot mit Geltung für das WESERSTADION besteht.
Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher*innen auf Erstattung des
Eintrittsgeldes besteht nicht.
§ 6 VERHALTEN IM WESERSTADION
- Jede Person hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung im räumlichen
Geltungsbereich nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird, insbesondere niemand
geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert
oder belästigt wird. Bei Veranstaltungen des SVW findet die unter
https://www.werder.de/stadion/wohninvest-weserstadion/awareness/arbeitsdefinition-
sexualisierte-grenzueberschreitung/ abrufbare Definitionsgrundlage des SVW
hinsichtlich sexualisierter Grenzüberschreitung Anwendung. - Alle Auf- und Abgänge, Rettungs- und Fluchtwege sowie Fluchttüren bzw. -tore, zum
und im WESERSTADION sind unbedingt und uneingeschränkt dauerhaft freizuhalten
Stadionordnung
Stand 1.9.2024
und dürfen nicht verstellt oder in sonstiger Weise in ihrer Funktion geändert oder
beeinträchtigt werden. Fluchttüren bzw. -tore dürfen nur im Notfall geöffnet werden. - Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher*innen
verpflichtet, auf Anweisungen der nach § 5.1 Berechtigten andere Plätze, als auf dem
Ticket oder Berechtigungsausweis vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen
oder das WESERSTADION und die angrenzenden Außenanlagen
(Hausrechtsbereich) zu verlassen.
Insbesondere in den Blöcken, welche nahe dem Bereich der Gästefans gelegen sind,
kann es zu sicherheitsbedingten Einschränkungen (z.B. in Form von Umsetzungen
oder Räumungen) kommen; für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung. - Innerhalb des Stadionbereichs ist das Rauchen jeglicher Tabakprodukte, E-Zigaretten
oder anderer Substanzen bei Spielen des SV Werder Bremen untersagt. Für den
Konsum von Cannabis gilt abweichend § 6 Ziff. 5. Die BWS bzw. der Veranstalter
behalten sich vor, designierte Raucherbeiche im Stadionbereich auszuweisen. - Das Mitführen und der Konsum von Cannabis, gleich in welcher Erscheinungsform, ist
im gesamten Stadionbereich verboten.
Dies umfasst alle öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereiche des Stadions.
Der VOD ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung dieser Regelung
zu gewährleisten. Diese Kontrollen können visuelle Inspektionen und
Personenkontrollen umfassen. Die BWS und der Veranstalter übernehmen keine
Haftung für Verstöße gegen diese Regelung und die daraus resultierenden
Konsequenzen für die betreffende Person. - Ohne Einwilligung des Veranstalters ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder,
Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu
erheben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen, es sei
denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Verwendung. Jede
kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, inklusive medialer
Berichterstattung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto u.Ä.) bedarf der
Einwilligung der BWS und des Veranstalters.
§ 7 VERBOTE
- Die BWS und der Veranstalter, insb. der SVW, sprechen sich gegen rassistische,
gewaltverherrlichende, antisemitische, nationalistische, ausländerfeindliche sowie
verfassungs- oder demokratiefeindliche Bekundungen aus.
Untersagt ist/sind im räumlichen Geltungsbereich (siehe § 1):
a. Äußerungen und/oder Gesten, welche nach Art oder Inhalt objektiv geeignet
sind, Dritte zu diffamieren, insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion,
Geschlecht, sexueller Orientierung oder Abstammung bzw. ethnischer
Herkunft; dies beinhaltet insbesondere das Verbot, rassistische,
fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierendes sowie
verfassungs- oder demokratiefeindliche Bekundungen zu verbreiten;
b. ein äußeres Erscheinungsbild, das nach objektiver Auffassung eine
rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende,
demokratie- und/oder verfassungsfeindliche Einstellung dokumentiert. Zum
äußeren Erscheinungsbild zählen insbesondere Kleidung (z.B. von „Thor
Steinar“), sichtbare Tattoos und Schmuckstücke, welche rassistische,
fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende oder diskriminierende Inhalte
aufweisen.
c. Die BWS und der Veranstalter behalten sich vor, vom Hausrecht Gebrauch
zu machen und Personen, die demokratie- oder verfassungsfeindlich
eingestuften Vereinigungen/Institutionen angehören und/oder bereits in der
Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische,
diskriminierende, gewaltverherrlichende, diffamierende oder sonstige
menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt
zur Veranstaltung zu verwehren oder von dieser auszuschließen. - Besucher*innen ist das Mitführen folgender Gegenstände im WESERSTADION
untersagt:
a. Waffen jeder Art im Sinne des Waffengesetzes in der jeweils gültigen Fassung
oder Waffenimitate sowie Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder
Beschädigung von Sachen objektiv geeignet und bestimmt sind;
b. Material, insbesondere Spruchbänder, Banner, Fahnen, Plakate und
Transparente, mit beleidigenden, rassistischen, fremdenfeindlichen,
gewaltverherrlichenden, diskriminierenden, demokratie- und/oder
verfassungsfeindlichen Inhalten;
c. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten
oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase,
sowie sonstige Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen;
ausgenommen ist die Mitnahme von Hygiene- und Desinfektionsmitteln für
den persönlichen Gebrauch in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von
bis zu 100 Millilitern;
d. Flaschen aller Materialien, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse,
die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material
hergestellt sind;
e. sperrige, feste Gegenstände wie Leiter, Hocker, Stühle, Kisten, Koffer,
Kinderwagen. Das Mitführen von Rollstühlen und zuvor beim Veranstalter
angemeldete Rollatoren ist nur über den Zugang ,,Eingang Tor 3‘‘ möglich und
vorgesehen.;
f. Feuerwerkskörper, Raketen, Fackeln, bengalische Feuer, Rauchpulver,
Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände sowie
Stoffe oder Stoffgemische, mit denen ein pyrotechnischer Satz erstellt werden
kann;
g. Getränke, die nicht im WESERSTADION erworben wurden; ausgenommen
sind nicht-alkoholische Getränke in Tetra-Paks mit einem Fassungsvermögen
von bis zu 0,33 Litern;
h. nicht-legalisierte Drogen aller Art (für Cannabis gilt § 6 Ziff. 5);
i. Tiere;
j. Laser-Pointer;
k. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die
Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummungsverbot);
l. professionelle oder semi-professionelle Fotoapparate (z.B.
Spiegelreflexkameras), Videokameras, Ton- bzw. Bildaufnahmegeräte, sofern
keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorliegt;
m. Aufbewahrungsgegenstände (Rucksäcke, Taschen und Gymbags/Turnbeutel
etc.), die größer als DIN 4 sind;
n. Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
o. mechanisch und/oder elektrisch betriebene Lärminstrumente; - Weiterhin ist den Besucher*innen verboten:
a. sich in anderen als den durch die Eintrittskarte oder die Akkreditierung
bestimmten Bereichen des WESERSTADIONs aufzuhalten, sowie in den
genannten Bereichen Fotos o.Ä. aufzunehmen und zu speichern;
b. im WESERSTADION sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck,
unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen - Im räumlichen Geltungsbereich ist es zudem verboten:
a. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen,
insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche,
Absperrungen, Masten aller Art, Dächer und Bäume zu besteigen oder zu
übersteigen.
b. mit Gegenständen oder Flüssigkeiten aller Art auf die Sportfläche oder die
Besucherbereiche zu werfen;
c. Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer,
Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände
einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen zu entzünden,
abzubrennen und/oder abzuschießen;
d. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu
bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen;
e. außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten oder Flächen im gesamten
Hausrechtsbereich in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder
Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;
f. sich an einer körperlichen Auseinandersetzung mit Dritten zu beteiligen;
g. Wege und Flächen zu befahren, soweit keine besondere Erlaubnis besteht. - Ein Verstoß gegen die Stadionordnung liegt auch dann vor, wenn eine Person zu einer
verbotenen Handlung einer anderen Person Beihilfe leistet oder eine andere Person
zu einer verbotenen Handlung anstiftet oder diese hierbei unterstützt. - Bei Fußballspielen des SVW, ist in der Heimkurve (Ostkurve) des WESERSTADIONs
ein Zutritt in Utensilien des Gastvereins untersagt. Im ausschließlich vom Gastverein
genutzten Bereich (Westkurve Gästesteh- und Sitzplatzbereich) sind ausschließlich
Fanutensilien des Gastvereins erlaubt. Dies gilt sowohl für die Fanutensilien als auch
für die dem Verhalten nach klare Zuordnung zu dem jeweiligen gegnerischen Verein. - Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände
im WESERSTADION nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters
und unter Einhaltung brandschutzrechtlicher Bestimmungen (mindestens
Brandschutzklasse B1) erlaubt:
a. Fahnen- und Transparentstangen, die länger sind als 2,0 m und/oder deren
Durchmesser größer ist als 3 cm, mit der Einschränkung, dass diese nur in den
Stehplatzbereichen des WESERSTADION erlaubt sind;
b. Doppelhalter, mit der Einschränkung, dass diese nur in den Stehplatzbereichen
des WESERSTADION erlaubt sind;
c. Spruchbänder, Banner, Plakate, Transparente mit einer Fläche von mehr als 1
qm;
d. mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente oder Geräte zur
Geräusch- oder Sprachverstärkung.
Bei Fußballspielen kann eine Zustimmung von offiziell angemeldeten Fan-Clubs oder
Fangruppierungen bis spätestens drei (3) Werktage vor Beginn einer Veranstaltung per
E-Mail und Abbildung des betroffenen Gegenstandes an die Abteilung Fankultur und
Antidiskriminierung des SVW beantragt werden. Danach wird eine Zustimmung nur in
begründeten Ausnahmefällen erteilt. Auch bei fristgerechter Beantragung kann die
Zustimmung ohne Angabe von Gründen versagt werden.
Vorstehend genannte, berechtigterweise mitgeführte Gegenstände sind ausschließlich
über die Eingänge „Tor 3″ oder „Tor 11″ in das WESERSTADION zu bringen und dort
dem VOD mitsamt der schriftlichen Zustimmung unaufgefordert vorzuzeigen.
Gäste, welche aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen auf bestimmte
medizinische Hilfsmittel/ Gegenstände zwingend angewiesen sind, können derartige
für den eigenen Bedarf nach vorheriger schriftlicher Anmeldung (bei der Abteilung
Fankultur und Antidiskriminierung) mitbringen. Der entsprechende Nachweis zur
medizinischen Notwendigkeit ist mitzuführen. Sofern eine vorherige Anmeldung und
Bestätigung erfolgt, so findet dieser Personenkreis über den Eingang „Tor 3“ des
WESERSTADIONS Zutritt und gelangt von hier aus in den auf dem Ticket
ausgewiesenen Bereich. - Mitgebrachte elektronische Geräte dürfen nur in Betrieb genommen werden, soweit
dadurch nicht Rechte der BWS bzw. des Veranstalters und der Betrieb des
WESERSTADIONs beeinträchtigt werden. Maschinen dürfen nur nach schriftlicher
Vereinbarung mit der BWS in Betrieb genommen werden.§ 8 VERKAUF VON WAREN, BEWIRTUNG, WERBEMASSNAHMEN
1. Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art, von Eintrittskarten, die Verteilung
von Drucksachen oder die Durchführung von Sammlungen, das Aufstellen von
fliegenden Bauten, Buden, Ständen und dgl. ist im gesamten Hausrechtsbereichs
untersagt, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der BWS und des jeweiligen
Veranstalters vor.
2. Die Bewirtung von Besucher*innen und sonstigen Nutzer*innen ist nur für die von der
BWS autorisierten Caterer/Dienstleister gestattet.
3. Werbemaßnahmen jeder Art sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen
Gegenständen sind im Hausrechtsbereich untersagt, wenn sie nicht von der BWS und
dem jeweiligen Veranstalter gestattet wurden. Die Verteilung von Flugzetteln, Foldern
und Zeitschriften im Hausrechtsbereich ist nur mit der Einwilligung der BWS und des
jeweiligen Veranstalters gestattet.
§ 8 VERKAUF VON WAREN, BEWIRTUNG, WERBEMASSNAHMEN
- Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art, von Eintrittskarten, die Verteilung
von Drucksachen oder die Durchführung von Sammlungen, das Aufstellen von
fliegenden Bauten, Buden, Ständen und dgl. ist im gesamten Hausrechtsbereichs
untersagt, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der BWS und des jeweiligen
Veranstalters vor. - Die Bewirtung von Besucher*innen und sonstigen Nutzer*innen ist nur für die von der
BWS autorisierten Caterer/Dienstleister gestattet. - Werbemaßnahmen jeder Art sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen
Gegenständen sind im Hausrechtsbereich untersagt, wenn sie nicht von der BWS und
dem jeweiligen Veranstalter gestattet wurden. Die Verteilung von Flugzetteln, Foldern
und Zeitschriften im Hausrechtsbereich ist nur mit der Einwilligung der BWS und des
jeweiligen Veranstalters gestattet.
§ 9 UMKLEIDERÄUME, NASSBEREICH, BÜRO- UND NEBENRÄUME
- Das Betreten und die Verwendung der Umkleideräume, der Nassbereiche, der
Büroräume und sonstiger Nebenräume ist nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit
der BWS in den vertraglich vereinbarten Zeiten, für die im Vertrag bezeichneten
Personen gestattet. Sämtliche Funktionsräume und deren Einrichtungen (Umkleiden,
etc.) sind gemäß ihrer Bestimmung zu verwenden.
§ 10 ZUWIDERHANDLUNGEN
- Gegen Personen, die gegen Vorschriften dieser Stadionordnung verstoßen, kann
unbeschadet weiterer Rechte der BWS und des Veranstalters ohne Anspruch auf
Entschädigung ein Haus- bzw. Stadionverbot ausgesprochen werden, welches sich
auf den räumlichen Geltungsbereich erstreckt. Dieses Stadionverbot kann unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das WESERSTADION
beschränkt oder bundesweit ausgesprochen werden. Es gelten die Richtlinien des
DFB zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesligaspielen sowie zur einheitlichen
Behandlung von Stadionverboten in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung. - Verbotenerweise mitgeführte Gegenstände können sichergestellt werden. Diese
Gegenstände werden, soweit sie nicht für ein etwaiges strafrechtliches
Ermittlungsverfahren benötigt werden, nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die
Sicherstellung gegen Erstattung der durch die Sicherstellung und Rückgabe
entstandenen Kosten zurückgegeben oder nach Ablauf von vier Wochen nach der
Veranstaltung auf Kosten des Besuchers vernichtet; die BWS und der Veranstalter
haften nach Maßgabe von § 12 nicht für den Verlust oder die Beschädigung von
sichergestellten Gegenständen. - Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit, kann
Anzeige erstattet werden.
§ 11 BILD- UND TONAUFNAHMEN
- Alle Besucher*innen willigen darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der
Veranstaltung im WESERSTADION, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu
sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch
Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen
audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und
nutzen zu lassen. - Die Rechte des Veranstalters aus § 11.1 gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.
§ 12 HAFTUNG
- Der Veranstalter, deren gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen im
Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Besucher*innen am und im Stadion haftet auf
Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen, deren
Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung
der Kunde regelmäßig vertraut. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen finden
keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen beruht und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Die
Haftungsregelung dieses § 13.1 gilt – soweit zulässig – auch zugunsten der BWS,
insb. wenn die BWS selbst Veranstalter ist. - Weder die BWS noch der Veranstalter haften für Personen- und Sachschäden, die
durch Dritte verursacht wurden. - Unfälle oder Schäden sind der BWS oder dem Veranstalter unverzüglich zu melden.
Stand: August 2024
Bremer Weser-Stadion GmbH