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Stadionordnung

Für das WESERSTADION.

Die Bremer Weser-Stadion GmbH (nachfolgend: „BWS“) bestimmt auf Grundlage des
Hausrechts die nachfolgenden Regelungen der Stadionordnung:

§ 1 GELTUNGSBEREICH

  1. Diese Stadionordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der
    Sicherheit im Hausrechtsbereich des WESERSTADIONs, einschließlich sämtlicher
    von der BWS bewirtschafteten Flächen: die Stadionparkplatzflächen (P1-P6), der
    durch die Franz-Böhmert-Straße und die Straße ,,Auf dem Peterswerder‘‘ begrenzten
    Vorplätze und Fußwege, die bei den Veranstaltungen im WESERSTADION den
    Besucher*innen zur Nutzung zur Verfügung stehen und der Sicherheitsfläche West
    sowie an Spieltagen beidseitig des „Ambiente-Wegs“ liegenden Grünflächen. Eine
    grafische Darstellung findet man auf der Internetseite der BWS.
  2. Mit Betreten und/oder Befahren des Stadiongeländes erklären die Besucher*innen das
    Einverständnis mit der Geltung dieser Stadionordnung, die auf der Website der BWS
    und der SV Werder Bremen GmbH Co KG aA (nachfolgend: „SVW“) und durch
    Aushang an den Eingängen einzusehen ist.

§ 2 WIDMUNG DES WESERSTADIONS

  1. Das WESERSTADION dient der Austragung von Veranstaltungen, insbesondere von
    Sportveranstaltungen. Es können auch Veranstaltungen nichtsportlicher Art im
    WESERSTADION stattfinden. Die Stadionordnung gilt für alle Veranstaltungen im
    WESERSTADION. Es gelten grundsätzlich ergänzend die einschlägigen
    Bestimmungen des jeweiligen Veranstalters (insb. SVW) sowie der nationalen
    und/oder internationalen Verbände (z.B. DFB/DFL, UEFA, FIFA).
  2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung des WESERSTADIONs und der
    dazugehörigen Flächen (siehe § 1) besteht nur im Rahmen der in Abs. 1 genannten
    Zweckbestimmung.

§ 3 ZUTRITT UND AUFENTHALT

  1. Im Stadionbereich und auf den in § 1 genannten Flächen (Hausrechtsbereich) dürfen
    sich bei Veranstaltungen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte, d.h.
    Tageseintritts- oder Dauerkarte mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung für
    die jeweilige Veranstaltung vor Ort unverzüglich auf eine andere Art nachweisen
    können (z.B. Arbeitsausweis).
  2. Kinder haben bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres zu Fußballspielen nur in
    Begleitung einer erwachsenen Person zum WESERSTADION Zutritt.
  3. Personen, die aufgrund Alkohol- oder Drogenkonsums ein Sicherheitsrisiko darstellen
    oder die gegen die Verbote in § 7 verstoßen, ist der Aufenthalt im WESERSTADION
    nicht gestattet.
  4. Die Zutrittsberechtigung gilt nur bei dem rechtmäßigen Erwerb von Eintrittskarten, d.h.
    Tageseintritts- oder Dauerkarten, oder sonstigen Berechtigungsausweisen.
  5. Aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich
    angeordneter Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen, können durch die BWS oder den
    Veranstalter besondere Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen (z.B.
    Verarbeitung von personenbezogenen Daten; Zutritt zum Stadion nur in bestimmten
    Zeitfenstern; Beachtung bestimmter Hygienestandards) für den Stadionaufenthalt
    festgelegt werden und deren Einhaltung auch gegenüber den Besucher*innen
    durchgesetzt werden.
    Die jeweils geltenden Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen sind auf der
    Website der BWS und, sofern SVW der Veranstalter ist, auf der Website des SVW
    sowie durch Aushang an den Eingängen einzusehen. Mit Betreten und/oder
    Befahren des Stadiongeländes erklären die Besucher*innen ebenso das
    Einverständnis mit der Geltung dieser Regelungen.
    Entsprechenden Weisungen der BWS, des Veranstalters, der Polizei und/oder des
    Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.
    Können die Besucher*innen die besonderen Zutrittsbedingungen nach diesem
    § 3.5 nicht erfüllen, kann der Stadionaufenthalt verweigert werden.
    Ersatzansprüche gegen die BWS und den Veranstalter sind in einem solchen Fall
    ausgeschlossen.
  6. Zuschauer*innen haben den auf dem Ticket oder Berechtigungsausweis für die
    jeweilige Veranstaltung angegebenen Sitzplatz oder Block im Stehplatzbereich
    einzunehmen. Mit Verlassen des WESERSTADIONs verliert die Eintrittskarte ihre
    Gültigkeit.
  7. Zur Gewährleistung der Stadionsicherheit und/oder zu Zwecken der Gefahrenabwehr
    sowie der Strafverfolgung werden das WESERSTADION und das Stadionumfeld
    videoüberwacht. Entsprechende Aufnahmen bleiben unter Verschluss, dienen bei
    Eintritt von Straftaten oder Rechtsverletzungen als Beweismittel und werden den
    Ordnungs- und/ oder Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt.
    Die Videoüberwachung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-
    Grundverordnung (DSGVO).

§ 4 BENUTZUNG DER PARKFLÄCHEN

  1. Beim Einfahren in den Parkplatzbereich und seiner Zuwegungen sind die
    Besucher*innen verpflichtet, den Veranstaltungsordnungsdiensten (VOD) die Park-
    bzw. Zufahrtsberechtigung oder sonstige Berechtigung unaufgefordert vorzuzeigen
    bzw. nachzuweisen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Ein
    Duplizieren der Parkausweise ist nicht gestattet.
  2. Die Benutzung der Parkflächen erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Bewachung,
    Verwahrung oder Überwachung des Kfz oder seines Inhaltes sowie die Gewährung
    eines fahrzeugspezifischen Versicherungsschutzes wird nicht geschuldet. Dies gilt
    auch für Fahrräder.
  3. Die Öffnungszeiten zum Parkplatzbereich variieren und ergeben sich je nach
    Spielansetzung bzw. Veranstaltungsterminierung. Etwaige Aushänge sind von den
    Besucher*innen und Nutzer*innen zu beachten. Ein Anspruch auf Einhaltung
    bestimmter Öffnungszeiten besteht nicht.
  4. Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen der
    Veranstaltungsordnungsdienste (VOD), sowie Markierungen und Beschilderungen
    sind zu befolgen. Kfz dürfen nur innerhalb der markierten, bzw. zugewiesenen
    Parkflächen abgestellt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO.
  5. Ein Aufenthalt auf dem Parkplatzgelände, der nicht im Zusammenhang mit dem Parken
    eines Kfz zum Zwecke des Besuchs einer Veranstaltung oder dem anschließenden
    Abholvorgang steht, ist unzulässig, es sei denn der Veranstalter hat für die Parkflächen
    im Einzelfall einer Veranstaltung einen gesonderten Nutzungszweck festgelegt. Das
    Campieren oder die Reinigung und/oder Reparatur von Fahrzeugen ist untersagt. Dies
    gilt des Weiteren auch für das Einstellen von defekten Kfz, das Abstellen, bzw. die
    Lagerung von Treibstoffen, feuergefährlicher Gegenstände jeglicher Art und von
    Abfällen, das Hupen, „Motor-warm-laufen-lassen“ sowie sonstige Belästigungen durch
    vermeidbare Abgase und Geräusche.
  6. Die BWS oder der Veranstalter können auf Kosten und Gefahr der Besucher*innen und
    Nutzer*innen der Parkfläche eingestellte Fahrzeuge umstellen und/oder entfernen
    lassen, insbesondere wenn (a) die Nutzungsberechtigung der Parkfläche für das Spiel
    bzw. die Veranstaltung abgelaufen ist; (b) ein eingestelltes Kfz durch undichten Tank
    oder Vergaser oder sonstige Mängel eine Gefahr darstellt; (c) ein eingestelltes Kfz nicht
    polizeilich zugelassen ist oder während der Dauer des Vertrages durch die Behörden
    aus dem Verkehr gezogen wird; (d) das Kfz unberechtigt, insbesondere auf
    Verkehrsflächen oder falschen Parkflächen, abgestellt wurde.
  7. Besucher*innen und Nutzer*innen der Parkfläche haften für alle durch sie selbst oder
    ihre Begleitpersonen gegenüber dem Veranstalter oder Dritten schuldhaft
    verursachten Schäden. Dies umfasst schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des
    Parkplatzes durch ein Verhalten, das über den zulässigen Gemeingebrauch
    hinausgeht. Hierzu zählt insbesondere auch das Ablagern von Müll.
  8. Eine Haftung der BWS bzw. des Veranstalters für Schäden, die durch andere
    Besucher*innen oder sonstige Dritte verursacht worden sind, ist hingegen nach
    Maßgabe von § 12 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Sachbeschädigung,
    Diebstahl einschließlich von Wertgegenständen aus dem Kfz (z.B. Autoradio, Telefon,
    persönliche Wertgegenstände, Computer, Fotoausrüstung, Sportausrüstung oder
    ähnliches) oder auf bzw. an dem Kfz befestigte Sachen.

§ 5 WEISUNGEN UND ZUGANGSKONTROLLE

  1. Den Anweisungen und Anordnungen der BWS, des Veranstalters, der Polizei, der
    Feuerwehr, der Ordnungsbehörden, des Veranstaltungsordnungsdienstes (VOD), des
    Sanitäts- und Rettungsdienstes, der/des Sicherheitssprecher*in und der/des
    Stadionsprecher*in ist im räumlichen Geltungsbereich (siehe § 1) unverzüglich und
    uneingeschränkt Folge zu leisten.
  2. Besucher*innen sind verpflichtet, Tickets und Berechtigungsausweise innerhalb des
    WESERSTADIONs und des gesamten Hausrechtsbereichs auf Verlangen der Polizei
    oder des vom Veranstalter beauftragten Veranstaltungsordnungsdienstes
    (nachfolgend „VOD“) zur Überprüfung auszuhändigen. Inhaber*innen von ermäßigten
    Eintrittskarten sind verpflichtet, den zur Inanspruchnahme der Ermäßigung
    berechtigten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
  3. Der VOD sowie die Polizei sind berechtigt, Besucher*innen und mitgebrachte
    Gegenstände – auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend zu
    untersuchen, ob dem Besucher der Aufenthalt im WESERSTADION gem. § 3.3
    untersagt werden muss.
  4. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, die gegen die
    Pflichten aus § 6 und/oder die Verbote des § 7 dieser Stadionordnung verstoßen
    und/oder Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, können zurückgewiesen
    und/oder am Betreten des WESERSTADION gehindert werden. Dasselbe gilt für
    Personen, gegen die ein Stadionverbot mit Geltung für das WESERSTADION besteht.
    Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher*innen auf Erstattung des
    Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 6 VERHALTEN IM WESERSTADION

  1. Jede Person hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung im räumlichen
    Geltungsbereich nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird, insbesondere niemand
    geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert
    oder belästigt wird. Bei Veranstaltungen des SVW findet die unter
    https://www.werder.de/stadion/wohninvest-weserstadion/awareness/arbeitsdefinition-
    sexualisierte-grenzueberschreitung/ abrufbare Definitionsgrundlage des SVW
    hinsichtlich sexualisierter Grenzüberschreitung Anwendung.
  2. Alle Auf- und Abgänge, Rettungs- und Fluchtwege sowie Fluchttüren bzw. -tore, zum
    und im WESERSTADION sind unbedingt und uneingeschränkt dauerhaft freizuhalten
    Stadionordnung
    Stand 1.9.2024
    und dürfen nicht verstellt oder in sonstiger Weise in ihrer Funktion geändert oder
    beeinträchtigt werden. Fluchttüren bzw. -tore dürfen nur im Notfall geöffnet werden.
  3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher*innen
    verpflichtet, auf Anweisungen der nach § 5.1 Berechtigten andere Plätze, als auf dem
    Ticket oder Berechtigungsausweis vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen
    oder das WESERSTADION und die angrenzenden Außenanlagen
    (Hausrechtsbereich) zu verlassen.
    Insbesondere in den Blöcken, welche nahe dem Bereich der Gästefans gelegen sind,
    kann es zu sicherheitsbedingten Einschränkungen (z.B. in Form von Umsetzungen
    oder Räumungen) kommen; für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
  4. Innerhalb des Stadionbereichs ist das Rauchen jeglicher Tabakprodukte, E-Zigaretten
    oder anderer Substanzen bei Spielen des SV Werder Bremen untersagt. Für den
    Konsum von Cannabis gilt abweichend § 6 Ziff. 5. Die BWS bzw. der Veranstalter
    behalten sich vor, designierte Raucherbeiche im Stadionbereich auszuweisen.
  5. Das Mitführen und der Konsum von Cannabis, gleich in welcher Erscheinungsform, ist
    im gesamten Stadionbereich verboten.
    Dies umfasst alle öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereiche des Stadions.
    Der VOD ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung dieser Regelung
    zu gewährleisten. Diese Kontrollen können visuelle Inspektionen und
    Personenkontrollen umfassen. Die BWS und der Veranstalter übernehmen keine
    Haftung für Verstöße gegen diese Regelung und die daraus resultierenden
    Konsequenzen für die betreffende Person.
  6. Ohne Einwilligung des Veranstalters ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder,
    Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu
    erheben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen, es sei
    denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Verwendung. Jede
    kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, inklusive medialer
    Berichterstattung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto u.Ä.) bedarf der
    Einwilligung der BWS und des Veranstalters.

§ 7 VERBOTE

  1. Die BWS und der Veranstalter, insb. der SVW, sprechen sich gegen rassistische,
    gewaltverherrlichende, antisemitische, nationalistische, ausländerfeindliche sowie
    verfassungs- oder demokratiefeindliche Bekundungen aus.
    Untersagt ist/sind im räumlichen Geltungsbereich (siehe § 1):
    a. Äußerungen und/oder Gesten, welche nach Art oder Inhalt objektiv geeignet
    sind, Dritte zu diffamieren, insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion,
    Geschlecht, sexueller Orientierung oder Abstammung bzw. ethnischer
    Herkunft; dies beinhaltet insbesondere das Verbot, rassistische,
    fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierendes sowie
    verfassungs- oder demokratiefeindliche Bekundungen zu verbreiten;
    b. ein äußeres Erscheinungsbild, das nach objektiver Auffassung eine
    rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende,
    demokratie- und/oder verfassungsfeindliche Einstellung dokumentiert. Zum
    äußeren Erscheinungsbild zählen insbesondere Kleidung (z.B. von „Thor
    Steinar“), sichtbare Tattoos und Schmuckstücke, welche rassistische,
    fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende oder diskriminierende Inhalte
    aufweisen.
    c. Die BWS und der Veranstalter behalten sich vor, vom Hausrecht Gebrauch
    zu machen und Personen, die demokratie- oder verfassungsfeindlich
    eingestuften Vereinigungen/Institutionen angehören und/oder bereits in der
    Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische,
    diskriminierende, gewaltverherrlichende, diffamierende oder sonstige
    menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt
    zur Veranstaltung zu verwehren oder von dieser auszuschließen.
  2. Besucher*innen ist das Mitführen folgender Gegenstände im WESERSTADION
    untersagt:
    a. Waffen jeder Art im Sinne des Waffengesetzes in der jeweils gültigen Fassung
    oder Waffenimitate sowie Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder
    Beschädigung von Sachen objektiv geeignet und bestimmt sind;
    b. Material, insbesondere Spruchbänder, Banner, Fahnen, Plakate und
    Transparente, mit beleidigenden, rassistischen, fremdenfeindlichen,
    gewaltverherrlichenden, diskriminierenden, demokratie- und/oder
    verfassungsfeindlichen Inhalten;
    c. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten
    oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase,
    sowie sonstige Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen;
    ausgenommen ist die Mitnahme von Hygiene- und Desinfektionsmitteln für
    den persönlichen Gebrauch in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von
    bis zu 100 Millilitern;
    d. Flaschen aller Materialien, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse,
    die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material
    hergestellt sind;
    e. sperrige, feste Gegenstände wie Leiter, Hocker, Stühle, Kisten, Koffer,
    Kinderwagen. Das Mitführen von Rollstühlen und zuvor beim Veranstalter
    angemeldete Rollatoren ist nur über den Zugang ,,Eingang Tor 3‘‘ möglich und
    vorgesehen.;
    f. Feuerwerkskörper, Raketen, Fackeln, bengalische Feuer, Rauchpulver,
    Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände sowie
    Stoffe oder Stoffgemische, mit denen ein pyrotechnischer Satz erstellt werden
    kann;
    g. Getränke, die nicht im WESERSTADION erworben wurden; ausgenommen
    sind nicht-alkoholische Getränke in Tetra-Paks mit einem Fassungsvermögen
    von bis zu 0,33 Litern;
    h. nicht-legalisierte Drogen aller Art (für Cannabis gilt § 6 Ziff. 5);
    i. Tiere;
    j. Laser-Pointer;
    k. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die
    Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummungsverbot);
    l. professionelle oder semi-professionelle Fotoapparate (z.B.
    Spiegelreflexkameras), Videokameras, Ton- bzw. Bildaufnahmegeräte, sofern
    keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorliegt;
    m. Aufbewahrungsgegenstände (Rucksäcke, Taschen und Gymbags/Turnbeutel
    etc.), die größer als DIN 4 sind;
    n. Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
    o. mechanisch und/oder elektrisch betriebene Lärminstrumente;
  3. Weiterhin ist den Besucher*innen verboten:
    a. sich in anderen als den durch die Eintrittskarte oder die Akkreditierung
    bestimmten Bereichen des WESERSTADIONs aufzuhalten, sowie in den
    genannten Bereichen Fotos o.Ä. aufzunehmen und zu speichern;
    b. im WESERSTADION sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck,
    unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen
  4. Im räumlichen Geltungsbereich ist es zudem verboten:
    a. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen,
    insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche,
    Absperrungen, Masten aller Art, Dächer und Bäume zu besteigen oder zu
    übersteigen.
    b. mit Gegenständen oder Flüssigkeiten aller Art auf die Sportfläche oder die
    Besucherbereiche zu werfen;
    c. Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer,
    Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände
    einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen zu entzünden,
    abzubrennen und/oder abzuschießen;
    d. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu
    bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen;
    e. außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten oder Flächen im gesamten
    Hausrechtsbereich in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder
    Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;
    f. sich an einer körperlichen Auseinandersetzung mit Dritten zu beteiligen;
    g. Wege und Flächen zu befahren, soweit keine besondere Erlaubnis besteht.
  5. Ein Verstoß gegen die Stadionordnung liegt auch dann vor, wenn eine Person zu einer
    verbotenen Handlung einer anderen Person Beihilfe leistet oder eine andere Person
    zu einer verbotenen Handlung anstiftet oder diese hierbei unterstützt.
  6. Bei Fußballspielen des SVW, ist in der Heimkurve (Ostkurve) des WESERSTADIONs
    ein Zutritt in Utensilien des Gastvereins untersagt. Im ausschließlich vom Gastverein
    genutzten Bereich (Westkurve Gästesteh- und Sitzplatzbereich) sind ausschließlich
    Fanutensilien des Gastvereins erlaubt. Dies gilt sowohl für die Fanutensilien als auch
    für die dem Verhalten nach klare Zuordnung zu dem jeweiligen gegnerischen Verein.
  7. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände
    im WESERSTADION nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters
    und unter Einhaltung brandschutzrechtlicher Bestimmungen (mindestens
    Brandschutzklasse B1) erlaubt:
    a. Fahnen- und Transparentstangen, die länger sind als 2,0 m und/oder deren
    Durchmesser größer ist als 3 cm, mit der Einschränkung, dass diese nur in den
    Stehplatzbereichen des WESERSTADION erlaubt sind;
    b. Doppelhalter, mit der Einschränkung, dass diese nur in den Stehplatzbereichen
    des WESERSTADION erlaubt sind;
    c. Spruchbänder, Banner, Plakate, Transparente mit einer Fläche von mehr als 1
    qm;
    d. mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente oder Geräte zur
    Geräusch- oder Sprachverstärkung.
    Bei Fußballspielen kann eine Zustimmung von offiziell angemeldeten Fan-Clubs oder
    Fangruppierungen bis spätestens drei (3) Werktage vor Beginn einer Veranstaltung per
    E-Mail und Abbildung des betroffenen Gegenstandes an die Abteilung Fankultur und
    Antidiskriminierung des SVW beantragt werden. Danach wird eine Zustimmung nur in
    begründeten Ausnahmefällen erteilt. Auch bei fristgerechter Beantragung kann die
    Zustimmung ohne Angabe von Gründen versagt werden.
    Vorstehend genannte, berechtigterweise mitgeführte Gegenstände sind ausschließlich
    über die Eingänge „Tor 3″ oder „Tor 11″ in das WESERSTADION zu bringen und dort
    dem VOD mitsamt der schriftlichen Zustimmung unaufgefordert vorzuzeigen.
    Gäste, welche aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen auf bestimmte
    medizinische Hilfsmittel/ Gegenstände zwingend angewiesen sind, können derartige
    für den eigenen Bedarf nach vorheriger schriftlicher Anmeldung (bei der Abteilung
    Fankultur und Antidiskriminierung) mitbringen. Der entsprechende Nachweis zur
    medizinischen Notwendigkeit ist mitzuführen. Sofern eine vorherige Anmeldung und
    Bestätigung erfolgt, so findet dieser Personenkreis über den Eingang „Tor 3“ des
    WESERSTADIONS Zutritt und gelangt von hier aus in den auf dem Ticket
    ausgewiesenen Bereich.
  8. Mitgebrachte elektronische Geräte dürfen nur in Betrieb genommen werden, soweit
    dadurch nicht Rechte der BWS bzw. des Veranstalters und der Betrieb des
    WESERSTADIONs beeinträchtigt werden. Maschinen dürfen nur nach schriftlicher
    Vereinbarung mit der BWS in Betrieb genommen werden.§ 8 VERKAUF VON WAREN, BEWIRTUNG, WERBEMASSNAHMEN
    1. Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art, von Eintrittskarten, die Verteilung
    von Drucksachen oder die Durchführung von Sammlungen, das Aufstellen von
    fliegenden Bauten, Buden, Ständen und dgl. ist im gesamten Hausrechtsbereichs
    untersagt, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der BWS und des jeweiligen
    Veranstalters vor.
    2. Die Bewirtung von Besucher*innen und sonstigen Nutzer*innen ist nur für die von der
    BWS autorisierten Caterer/Dienstleister gestattet.
    3. Werbemaßnahmen jeder Art sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen
    Gegenständen sind im Hausrechtsbereich untersagt, wenn sie nicht von der BWS und
    dem jeweiligen Veranstalter gestattet wurden. Die Verteilung von Flugzetteln, Foldern
    und Zeitschriften im Hausrechtsbereich ist nur mit der Einwilligung der BWS und des
    jeweiligen Veranstalters gestattet.

 

§ 8 VERKAUF VON WAREN, BEWIRTUNG, WERBEMASSNAHMEN

  1. Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art, von Eintrittskarten, die Verteilung
    von Drucksachen oder die Durchführung von Sammlungen, das Aufstellen von
    fliegenden Bauten, Buden, Ständen und dgl. ist im gesamten Hausrechtsbereichs
    untersagt, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der BWS und des jeweiligen
    Veranstalters vor.
  2. Die Bewirtung von Besucher*innen und sonstigen Nutzer*innen ist nur für die von der
    BWS autorisierten Caterer/Dienstleister gestattet.
  3. Werbemaßnahmen jeder Art sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen
    Gegenständen sind im Hausrechtsbereich untersagt, wenn sie nicht von der BWS und
    dem jeweiligen Veranstalter gestattet wurden. Die Verteilung von Flugzetteln, Foldern
    und Zeitschriften im Hausrechtsbereich ist nur mit der Einwilligung der BWS und des
    jeweiligen Veranstalters gestattet.

§ 9 UMKLEIDERÄUME, NASSBEREICH, BÜRO- UND NEBENRÄUME

  1. Das Betreten und die Verwendung der Umkleideräume, der Nassbereiche, der
    Büroräume und sonstiger Nebenräume ist nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit
    der BWS in den vertraglich vereinbarten Zeiten, für die im Vertrag bezeichneten
    Personen gestattet. Sämtliche Funktionsräume und deren Einrichtungen (Umkleiden,
    etc.) sind gemäß ihrer Bestimmung zu verwenden.

§ 10 ZUWIDERHANDLUNGEN

  1. Gegen Personen, die gegen Vorschriften dieser Stadionordnung verstoßen, kann
    unbeschadet weiterer Rechte der BWS und des Veranstalters ohne Anspruch auf
    Entschädigung ein Haus- bzw. Stadionverbot ausgesprochen werden, welches sich
    auf den räumlichen Geltungsbereich erstreckt. Dieses Stadionverbot kann unter
    Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das WESERSTADION
    beschränkt oder bundesweit ausgesprochen werden. Es gelten die Richtlinien des
    DFB zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesligaspielen sowie zur einheitlichen
    Behandlung von Stadionverboten in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung.
  2. Verbotenerweise mitgeführte Gegenstände können sichergestellt werden. Diese
    Gegenstände werden, soweit sie nicht für ein etwaiges strafrechtliches
    Ermittlungsverfahren benötigt werden, nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die
    Sicherstellung gegen Erstattung der durch die Sicherstellung und Rückgabe
    entstandenen Kosten zurückgegeben oder nach Ablauf von vier Wochen nach der
    Veranstaltung auf Kosten des Besuchers vernichtet; die BWS und der Veranstalter
    haften nach Maßgabe von § 12 nicht für den Verlust oder die Beschädigung von
    sichergestellten Gegenständen.
  3. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit, kann
    Anzeige erstattet werden.

§ 11 BILD- UND TONAUFNAHMEN

  1. Alle Besucher*innen willigen darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der
    Veranstaltung im WESERSTADION, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu
    sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch
    Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen
    audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und
    nutzen zu lassen.
  2. Die Rechte des Veranstalters aus § 11.1 gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.

§ 12 HAFTUNG

  1. Der Veranstalter, deren gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen im
    Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Besucher*innen am und im Stadion haftet auf
    Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober
    Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
    vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung
    vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren
    Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen, deren
    Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung
    der Kunde regelmäßig vertraut. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen finden
    keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des
    Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder
    vorsätzlichen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters
    oder Erfüllungsgehilfen beruht und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Die
    Haftungsregelung dieses § 13.1 gilt – soweit zulässig – auch zugunsten der BWS,
    insb. wenn die BWS selbst Veranstalter ist.
  2. Weder die BWS noch der Veranstalter haften für Personen- und Sachschäden, die
    durch Dritte verursacht wurden.
  3. Unfälle oder Schäden sind der BWS oder dem Veranstalter unverzüglich zu melden.

Stand: August 2024

Bremer Weser-Stadion GmbH

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